Ein häufiges Problem in der aktuellen Urheberrechtsdebatte ist, dass es auf Annahmen basiert, nicht auf Fakten und nachgewiesenen Kontexten. Dasselbe gilt für einige Legislativvorschläge. Wenn Urheber oder Rechteinhaber tatsächlich Schaden erleiden, wenn lizenzierte Bilder von Kunstwerken eingebettet werden, dann müsste dem natürlich im Rahmen der Urheberrechtsreform entgegengewirkt werden. Die bloße Annahme, dass dies der Fall ist, sollte jedoch nicht ausreichen.
Ein neuer Fall, in dem dieses Thema in den Vordergrund gerückt wurde, war zwischen der Verwertungsgesellschaft für bildende Künstler, der VG Bild-Kunst, und der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB),einem Online-Portal, das die digitalen Sammlungen deutscher Museen, Archive, Bibliotheken und anderer kultureller Einrichtungen vernetzt und zugänglich macht. Beide streiten darüber, ob Online-Plattformen technisch verhindern müssen, dass geschützte Kunstwerke auf anderen Websites eingebettet werden.
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin wäre „das zu viel verlangt“.
Ziel der Verhandlungen zwischen der DDB und der VG Bild-Kunst
Seit 2013 verhandelt die DDB Lizenzen mit der VG Bild-Kunst, um geschützte Werke auf ihrer Plattform zu präsentieren. Ziel war es, diese Werke auf der DDB-Website und auch auf den Websites kooperierender Kultureinrichtungen zu zeigen. So konnte die Berlinische Galerie die Werke von Otto Dix sowohl auf der DDB als auch auf der eigenen Website zeigen, ohne einen separaten Lizenzvertrag mit der VG Bild-Kunst abschließen zu müssen.
Werke ohne eindeutige Rechte wären durch die Vereinbarung geschützt. Dies würde es beispielsweise Archiven ermöglichen, Plakate mit unbekannten Autoren zu digitalisieren und sowohl auf der DDB als auch auf ihren eigenen Websites zu veröffentlichen.
Ein solcher Vertrag wurde Ende 2014 ausgehandelt, aber nie geschlossen.
In der Zwischenzeit erließ der Europäische Gerichtshof ein Urteil, das die VG Bild-Kunst betraf. Der Gerichtshof entschied, dass die Einbettung (legal: Framing) Inhalte auf anderen Seiten sind im Allgemeinen urheberrechtlich nicht relevant. Es ist vergleichbar mit einem Link.
VG Bild-Kunst: „Nur wer die Einbettung verhindert, erhält Lizenzen“
Die VG Bild-Kunst befürchtete, dass Künstler ihre Rechte enteignet würden, wenn jeder seine Werke zeigen könnte, indem er sie auf seinen eigenen Seiten einbettet. Zum Schutz ihrer vertretenen Rechteinhaber beantragte die VG Bild-Kunst eine Lizenzierung an DDB nur unter der Bedingung, dass sie technische Mittel einsetzt, um das Einbetten der Inhalte auf fremde Seiten zu verhindern. Eine solche „Framing-Präventionstechnologie“ beruht darauf, dass nur Bilder mit einer dynamischen statt einer statischen Webadresse bereitgestellt werden.
Die DBB akzeptierte diese Bedingung nicht.
Im Mai 2016 erhob die DDB beim Landgericht Berlin Klage gegen die VG Bild-Kunst, um zu klären, ob die Verwertungsgesellschaft verlangen kann, dass die von ihr lizenzierten Werke vor Einbettung geschützt werden. Beide Parteien wollten die Frage grundsätzlich klären (möglichst bis zum Bundesgerichtshof und ggf. auch mit dem Europäischen Gerichtshof) und haben den Rechtsstreit als „Musterfall“ vor Gericht gebracht, in dem jede Partei ihre eigenen Prozesskosten trägt. Das Landgericht Berlin wies die Beschwerde jedoch zunächst zurück.
Einbettung: Keine Erlaubnis und kein Verbot notwendig
Das Berufungsgericht Berlin hat die Klage nunmehr für zulässig erklärt und entschieden, dass die VG Bild-Kunst die DDB-Lizenzen für ihr Repertoire auf dem Gebiet der bildenden Kunst zu erteilen hat, auch wenn diese an anderer Stelle eingebettet sein können (vgl. Urteil vom 18. Juni 2018, 24 U 146/17).
Dementsprechend würde die Einbettung auch dann nicht unter das Urheberrecht fallen, wenn die von der VG Bild-Kunst geforderten „technischen Schutzmaßnahmen“ umgangen würden. In jedem Fall würde die Einbettung keine öffentliche Wiedergabe darstellen, wenn das ursprüngliche Werk offen veröffentlicht worden wäre und allen Internetnutzern mit Genehmigung des Urheberrechtsinhabers zugänglich wäre.
Gerichtsentscheidung nicht rechtskräftig - Berufung eingelegt
Technische Maßnahmen gegen die Einbettung beschränken nicht die Anzahl der Personen, die auf das geschützte Werk zugreifen können, sondern nur die Anzahl der Personen, die es einbetten können. Aus diesem Grund wird davon ausgegangen, dass die Einbettung kein „neues Publikum“ erreicht. Der erforderliche Einbettungsschutz berührt daher keine urheberrechtlich relevanten Handlungen.
Anders wäre dies nach Ansicht des Berufungsgerichts nur, wenn die Zuschauerzahl zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veröffentlichung bereits begrenzt wäre (z. B. mit einer Paywall). Wären die Werke frei zugänglich und legal veröffentlicht, würde die Technologie nicht unerlaubte, aber erlaubte Handlungen verhindern. Unter diesen Bedingungen wäre es unverhältnismäßig, die DDB zur Durchführung solcher Maßnahmen zu verpflichten.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung vor dem Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Digitales Kulturerbe von Kultureinrichtungen und Sammelplattformen in Deutschland wird auf eine rechtssichere Antwort warten müssen, ob sie ihre Inhalte vor Einbettung schützen müssen.
Mögliche Folgen der Anti-Embed-Regulierung
Während die VG Bild-Kunst weiterhin für eine Einbettungsregelung und weitere Schutzmaßnahmen plädieren wird, wenn Anti-Einbettung lizenzpflichtig ist, hätte dies weitreichende Folgen. So konnten die Inhalte beispielsweise in Bildsuchmaschinen, die diese Technologie nutzen, wie Europeana Collections, nicht mehr angezeigt werden. Und wenn ein Museum Bilder von Kunstwerken in sozialen Netzwerken veröffentlicht, könnten die Nutzer das Posting nicht mehr ohne Erlaubnis teilen.
Ein Experiment vorschlagen
Während dieser Fall noch gelöst ist, könnten die VG Bild-Kunst und ihre Mitglieder die Zeit bis zur grundlegenden Klärung für ein Experiment nutzen, um die grundlegende Frage zu beantworten: Schadet die Darstellung von Bildern von Kunstwerken online, wo Einbettung möglich ist, wirklich Künstlern? Oder gibt es tatsächlich einen Vorteil, wenn ihre Werke Teil des aktuellen und kommunikativen Gedächtnisses werden? Steigert die Sichtbarkeit die Nachfrage nach hochauflösenden Bildern und weiteren Lizenzen?
Durch die Untersuchung dieser Fragen konnten die Annahmen über den Schaden oder Nutzen der Einbettung empirisch nachgewiesen werden. Diese Art von Gespräch ist es wert, mit dem Potenzial, Plattformen für das digitale Kulturerbe weltweit zu nutzen.
