Die Nebra Sky Disk und die Frage der Rechte an bisher unveröffentlichtem Material
Die Nebra Sky Disk ist eine archäologische Sensation und gilt als die älteste bekannte Darstellung des Himmels. Es zeigt eine präzise Darstellung der Sonne, des Mondes und der Sterne, die auf 1600 v.Chr. zurückdatiert wird. Seit seiner Entdeckung hat es die Menschen weltweit fasziniert, nicht nur wegen seines Alters, sondern auch wegen seines kulturellen und historischen Wertes. Die Sky Disk wurde von der UNESCO als Weltkulturerbe anerkannt und gehört somit zum Kulturerbe der gesamten Menschheit.
Eine (fast) gemeinfreie Arbeit
Die Sky Disk selbst ist ein gemeinfreies Werk. Dies bedeutet, dass es frei von urheberrechtlichen Beschränkungen ist. Theoretisch sollte jeder Zugang zur ältesten Darstellung des Himmels haben und diese nutzen können.
Diese Freiheit endet jedoch an einem unerwarteten Punkt: Fotos der Himmelsscheibe. Denn das Land Sachsen-Anhalt, dem die Himmelsscheibe gehört, besitzt ein neues Urheberrecht an den Fotos der Himmelsscheibe, weil es erstmals eine Vervielfältigung dieses Werkes veröffentlicht hat. Das Land verweist auf § 71 UrhG. § 71 UrhG ist die deutsche Umsetzung von Art. 4 der Urheberrechtsrichtlinie. Die Verordnung betrifft Werke, die gemeinfrei sind – wie die Nebra Sky Disk. Es ermöglicht denjenigen, die ein Werk zum ersten Mal öffentlich veröffentlichen oder vervielfältigen, den Urheberrechtsschutz für einen bestimmten Zeitraum wiederherzustellen. Sie erhalten daher das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten.
Nach § 71 UrhG erhält derjenige, der ein bisher unveröffentlichtes Werk zum ersten Mal veröffentlicht, ein sogenanntes Leistungsschutzrecht an dieser Ausgabe. Sie gilt für einen Zeitraum von 25 Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung. Die Verordnung soll Anreize schaffen, historische Werke zugänglich zu machen und zu veröffentlichen. Dies erschwert jedoch die weitere Wiederverwendung, da für andere die Erlaubnis zur Nutzung der Sky Disk eingeholt werden muss. Bei der Nebra Sky Disk ist bereits fraglich, ob es das Land Sachsen-Anhalt war, das die Sky Disc erstmals 2002 öffentlich gezeigt hat. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Sky Disc der Öffentlichkeit bereits vor 2002 bekannt war. In jedem Fall besteht das Problem mit der Verordnung darin, dass sie ein ausschließliches Recht an einem gemeinfreien Werk einräumt.
Fotografien von Kulturgütern als offizielle Werke
Die aktuelle Situation führt zu einem Widerspruch: Während die Darstellung des Himmels auf der Festplatte gemeinfrei ist, dürfen Bilder dieses Artefakts nicht ohne Erlaubnis verteilt werden.
Diese Praxis wirft grundlegende Fragen zum Schutz von Fotografien von Kulturgütern auf. Die Erhaltung von Kulturgütern ist eine staatliche Aufgabe, die durch das Kulturgüterschutzgesetz geregelt wird. Im Jahr 2015 wurde die Nebra Sky Disk in die Liste der national wertvollen Kulturgüter aufgenommen. Die Liste enthält das Foto der Nebra Sky Disk mit dem Copyright-Hinweis Land Sachsen-Anhalt. Dies macht das Foto zu einem offiziellen Werk. Amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 UrhG sind Werke, die im öffentlichen Interesse zur allgemeinen Information veröffentlicht wurden und gemeinfrei sind. Mit der Aufnahme in das Verzeichnis des nationalen wertvollen Kulturgutes und der Anbringung des Landesverweises auf Sachsen-Anhalt wird deutlich: Das Foto der Himmelsscheibe von Nebra ist ein Werk, das im offiziellen Interesse zur allgemeinen Information veröffentlicht wurde. Jedenfalls widerspricht die Geltendmachung eines ausschließlichen Rechts dem Grundsatz der öffentlichen Gelder für öffentliche Güter.
Neben dem ausschließlichen Recht des Landes Sachsen-Anhalt konnte Juraji Liptak, der die Nebra Sky Disk fotografierte, auch Schutz als fotografisches Werk nach § 2 Nr. 5 UrhG und als Foto nach § 72 UrhG beanspruchen. Nach geltender Rechtsprechung würde das Foto der Nebra Sky Disk als fotografisches Werk gemäß § 2 Nr. 5 UrhG und sogar als Foto gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Natürlich unterliegen auch die fotografische Arbeit und das Foto unterschiedlichen Schutzfristen. Demnach wäre das Foto der Himmelsscheibe 70 Jahre nach dem Tod des Autors gemeinfrei. Dem widerspricht jedoch die hier geäußerte Auffassung, dass das Foto der Nebra Sky Disk ein gemeinfreies Werk nach § 5 Urheberrechtsgesetz ist.
Fotografien von öffentlich zugänglichen Werken in Museen
Ist es zulässig, ein Foto der Nebra Sky Disk zu fotografieren, wenn es in einem Museum ausgestellt wird, und es online hochzuladen? Im Jahr 2021 wurde im Rahmen einer Urheberrechtsreform § 68 UrhG (Art. 14 DSM-Richtlinie) eingeführt. Demnach sind Vervielfältigungen von gemeinfreien Bildwerken nicht durch verwandte Schutzrechte geschützt. Das bedeutet, dass ein Foto eines gemeinfreien Werks nicht geschützt werden kann. In der Reform wird auch betont, dass öffentlich zugängliche Werke nicht durch zusätzlichen Schutz vom Zugang ausgeschlossen werden sollten.
Der Anspruch auf kulturelle Freiheit
In der Diskussion geht es auch um grundlegende Menschenrechte. Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte besagt, dass jeder das Recht hat, frei am kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen. Dieses Recht umfasst nicht nur den Zugang zu Kulturgütern, sondern auch die Möglichkeit, mit ihnen in Kontakt zu treten und darauf basierende Werke zu schaffen. Im Falle der Nebra Sky Disk bedeutet dies, dass nicht nur das Artefakt selbst, sondern auch seine fotografische Darstellung für jedermann zugänglich und wiederverwendbar sein sollte. Der derzeitige Umgang des Landes Sachsen-Anhalt steht im Widerspruch zum Menschenrecht auf kulturelle Freiheit.
Public Domain als Zugang zu unserem kulturellen Erbe
In einer Welt, in der der Zugang zu Informationen und Wissen zunehmend als Menschenrecht angesehen wird, stellt sich die Frage, ob ein als dokumentarisches Welterbe anerkanntes Artefakt wirklich urheberrechtlich geschützt werden sollte. Die Entwicklungen in der EU stellen eine Bedrohung für den grenzüberschreitenden Zugang zu und die grenzüberschreitende Beschäftigung mit Kulturgütern dar. Ein Beispiel ist Italien, wo ein Gesetz dem Staat ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung gemeinfreier Werke zu kommerziellen Zwecken einräumt. Es bleibt abzuwarten, ob künftig mehr Wert auf den freien Zugang zu kulturellen Werken gelegt wird.
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